Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209) (Das Gesetz trat am 16. Oktober 2001 in Kraft und ersetzt das Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1 Anwendungsereich
(1) Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ist, soweit sie in einem Dienst-,
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung von
der Arbeit nach Maßgabe des § 2 zu gewähren
a) für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und
Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu
Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten,
sowie bei Jugendwanderungen und internationalen
Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien
Träger der Jugendhilfe,
b) zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder
Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der
Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Buchstabe a dienen
oder auf sie vorbereiten.
(2) Die Regelungen über die gesetzliche Aufsichtspflicht bleiben unberührt.
§ 2 Freistellung
(1) Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstagen jährlich. Die Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden.
(2) Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht.
(3) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§ 3 Antragstellung
(1) Anträge auf Freistellung können nur von einem öffentlichen oder
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, bei unter 18-Jährigen mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten, gestellt werden. Nicht
anerkannte freie Träger der Jugendhilfe haben mit der Antragstellung
eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Jugendamtes über die
Förderungsfähigkeit des Antragstellers nach § 74 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch vorzulegen.
(2) Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens vier Wochen
vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen.
(3) Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein
unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht.
(4) Beschäftigten und Auszubildenden, die eine Freistellung nach
diesem Gesetz erhalten, dürfen, vorbehaltlich der Regelung in § 2
Abs. 2, Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht entstehen.
(5) Weiter gehende Vorschriften des öffentlichen Dienstes bleiben
unberührt.
§ 4 Erstattung von Verdienstausfall
Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung nach diesem Gesetz auf Antrag einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 60 Euro. Im Falle unbezahlter Freistellung für halbe Tage erfolgt der Ausgleich entsprechend. Öffentliche Mittel, die von anderer Seite gewährt werden oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte, sind auf die Erstattung anzurechnen.
§ 5 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Jugendangelegenheiten zuständige Ministerium.
§ 6 In – Kraft – treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953 (GVBl. S. 131, BS 8002-2) außer Kraft
Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (VV-Ehrenamt) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 28. Februar 2003 (931-1 75 356-0) – GAmtsbl. S. 267 – (Die Verwaltungsvorschrift trat am 27. Mai 2003 in Kraft)
Das Land Rheinland-Pfalz stärkt das Ehrenamt in der Jugendarbeit nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Durchführung des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209, BS 8002-2).
1 Freistellung
1.1 Die Freistellung erfolgt für ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit bei einem rheinland-pfälzischen Träger der Jugendhilfe tätige Personen mit Wohnsitz in der Regel in Rheinland-Pfalz.
1.2 Erhält eine in Rheinland-Pfalz ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Person mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland Freistellung nach der Regelung des betreffenden Bundeslandes, entfällt ein Anspruch nach dem rheinlandpfälzischen Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit.
1.3 Der Antrag (Anlage) ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung der Beschäftigungsstelle vorzulegen. Diese bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, für die die Freistellung erfolgte, und die Höhe des Verdienstausfalls.
2 Erstattung von Verdienstausfall
2.1 Das Landesjugendamt erstattet bei unbezahlter Freistellung den tatsächlichen Bruttoverdienstausfall bis zur Höhe von 60,- EUR je Arbeitstag. Für halbe Tage unbezahlter Freistellung wird der anteilige Betrag gewährt.
2.2 Der Antrag muss bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung beim Landesjugendamt eingegangen sein; er gilt gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis. Das Landesjugendamt kann in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium abweichend von dieser Regelung verfahren. Eine für einen Mitgliedsverband des Landesjugendrings ehrenamtlich tätige Person kann den Antrag über den Landesjugendring einreichen.
2.3 Unmittelbaren Landesbeamten, die nach § 26 Abs. 2 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 126, BS 2030 – 1-2) in der jeweils geltenden Fassung freigestellt werden, ist die Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
2.4 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.