Richtlinien des Kreisjugendamtes Bad Kreuznach
über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendhilfe
vom 24.05.1984, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreisjugendhilfeausschusses am 06.06.2023, vom Kreistag zur Kenntnis genommen am 11.09.2023

Zur Förderung der pädagogischen Arbeit der anerkannten Jugendverbände gemäß dem KJSG gewährt der Landkreis Bad Kreuznach den auf Stadt-, Kreis- oder Landesebene anerkannten Vereinen, Verbänden und Initiativgruppen im Landkreis Bad Kreuznach, deren Wirken als förderungswürdig anerkannt ist, zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfe finanzielle Zuschüsse.

Aufgrund der Vereinfachung wurden die Kreisrichtlinien in maskuliner Form verfasst.

Für die Gewährung dieser Jugendpflegemittel gelten folgende Richtlinien:

  1. Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens sowie Hilfen zur Freizeitgestaltung, Freizeiten und Ähnliches
  2. Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung
  3. Internationale Jugendbegegnungen
  4. Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
  5. Bildungsmittel
  6. Sonderveranstaltungen
  7. Personalkostenzuschuss
  8. Betriebskostenzuschuss für Häuser der Offenen Tür
  9. Verfahren
  10. Schlussbestimmungen

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I. Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens sowie Hilfe zur Freizeitgestaltung, Freizeiten und Ähnliches

1.1. Bei Durchführung von Freizeiten, Zeltlagern und ähnlichen Maßnahmen mit Übernachtung werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 – 27 Jahren Zuschüsse gewährt.

1.1.1  Die Maßnahme kann einschließlich Hin- und Rückreise höchstens für 21 Tage gefördert werden.

1.1.2  Auf je angefangene fünf Kinder und Jugendliche kann 1 Gruppenleiter angerechnet werden. Nehmen junge Menschen mit Handicap an einer Maßnahme teil, können auf Antrag vor Beginn der Maßnahme mehr Gruppenleiter bezuschusst werden.

1.1.3  Die Teilnehmerzahl muss mindestens 5 Kinder und Jugendliche betragen, die von einem Gruppenleiter begleitet werden

1.1.4  Gruppenleiter müssen mindestens 18 Jahre alt und befähigt sein,
diese Veranstaltung zu leiten; Mindestalter für Gruppenhelfer ist 16 Jahre, Gruppenleiter und Gruppenhelfer können auch über 27 Jahre alt sein und außerhalb des Kreisgebietes wohnen.

1.1.5  Der Zuschuss je Tag und Teilnehmer beträgt 4,00 € pro Gruppenleiter und pro Gruppenhelfer je Tag 6,00 €.

1.1.6  Der Zuschuss je Tag und Teilnehmer einkommensschwacher Familien beträgt 6,00 € pro Gruppenleiter.

Der erhöhte Förderansatz von 2,00€ pro Tag, zusätzlich zum regulären Tagessatz steht für die folgende Zielgruppe:

-Kinder / Jugendliche, für die Lernmittelfreiheit oder unentgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln besteht

-Kinder / Jugendlichen aus Familien, die Grundleistungen nach SGBII oder SGB XII erhalten.

-Kinder / Jugendliche aus Familien, die Wohngeld beziehen
-Kinder / Jugendliche aus Familien, die den Kinderzuschlag beziehen
-Bezieher von BaFöG
-Kinder / Jugendliche aus Familien, mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme des erhöhten Fördersatzes wird von den Teilnehmern gegenüber dem Veranstalter der Maßnahme dargelegt. Ein zusätzlicher Nachweis ist nicht notwendig.

1.1.7  Der Zuschuss je Tag und Gruppenleiter und –helfer mit Juleicaausbildung beträgt 10,00 €

1.2. Bei Durchführung von Veranstaltungen ohne Übernachtung (wie zum Beispiel Ferienspielaktionen, Spielnachmittage etc.), die an mindestens zwei Tagen stattfinden, werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 27 Jahren Zuschüsse gewährt.

1.2.1 An der Veranstaltung müssen mindestens 5 Kinder und Jugendliche teilnehmen.

1.2.2  Die Veranstaltung muss pro Tag durchschnittlich 4 volle Zeitstunden andauern.

1.2.3  Der Zuschuss beträgt je Tag und Teilnehmer 4,00€ €, pro Gruppenleiter und Gruppenhelfer/Tag 6,00€.

1.2.4  Gruppenleiter müssen mindestens 18 Jahre alt und befähigt sein,
diese Veranstaltung zu leiten; Mindestalter für Gruppenhelfer ist 16 Jahre, Gruppenleiter und Gruppenhelfer können auch über 27 Jahre alt sein und außerhalb des Kreisgebietes wohnen.

II. Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung

2.1  Veranstaltungen, mit allgemeinen, politischen, arbeitsweltbezogenen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildungsinhalten, werden gefördert

2.2  Für Veranstaltungen, die nur dem organisatorischen Aufbau des Verbandes dienen oder überwiegend berufsfördernden, religiösen oder parteipolitischen Charakter haben, wird kein Zuschuss gewährt.

2.3  Seminare und Lehrgänge der in Ziffer 2.1 beschriebenen Art werden bezuschusst, wenn sie eine Mindestdauer von 1 Tag (zu 4,5 Stunden) umfassen; maximaler Förderzeitraum beträgt 10 Tage zu durchschnittlich 4,5 Std.
Bei 2-tägigen Seminaren (z.B. Wochenendseminar) können 2 Tage berechnet werden, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens 7,5 Programmstunden stattgefunden haben.

2.4  Bei Seminarreihen (kürzere Seminareinheiten auf mehrere Tage verteilt) wird die erreichte Gesamtstundenzahl durch die Mindeststundenzahl von 4,5 Stunden/Tag geteilt. Der maximale Förderzeitraum umfasst 10 Tage.

2.5  Teilnehmer müssen zwischen 7 und 27 Jahren alt sein. Dem Antrag auf Förderung ist ein detaillierter Programmablauf beizufügen.

2.6  Der Zuschuss für Veranstaltungen der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung beträgt 5,00 € je Tag und Teilnehmer, bzw. Gruppenleiter. Referenten bleiben außer Ansatz.

2.7  Es müssen mindestens 5 Personen an der Veranstaltung teilnehmen

III. Internationale Jugendbegegnungen

3.1  Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland werden gefördert, wenn sie vom Kreisjugendamt als förderungswürdig anerkannt werden

3.2  Der Zuschuss beträgt 5,00 € je Tag und Teilnehmer.

3.3  Teilnehmer müssen zwischen 7 und 27 Jahren alt sein. Dem Antrag auf Förderung ist ein detaillierter Programmablauf beizufügen.

3.4  Die Maßnahme kann einschließlich An- und Abreisetag höchstens für 21 Tage gefördert werden.

3.5  Es müssen mindestens 5 Personen an der Veranstaltung teilnehmen.

IV. Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter

4.1  Mitarbeiterfort- und -weiterbildungen haben das Ziel, ehrenamtliche
Mitarbeiter zu befähigen, die Arbeit des Vereins, Verbandes oder
anerkannten Initiativen eigenverantwortlich zu gestalten.
Die Teilnehmer müssen mindestens 14 Jahre alt sein. In die Förderung können auch Personen einbezogen werden, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Es müssen mindestens 5 Personen an der Veranstaltung teilnehmen.

4.2  Seminare als Mitarbeiterfortbildungen werden für maximal 7 Tage zu durchschnittlich 4,5 Std bezuschusst.

4.2.1  Bei 2-tägigen Seminaren und Lehrgängen (z. B. Wochenendseminar, bzw. – lehrgang) werden 2 Tage berechnet, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens
7,5 Programmstunden stattgefunden haben.
Der Zuschuss beträgt bei mehrtägigen Veranstaltungen nach Ziffer 4.1 je Tag und Teilnehmer/Gruppenleiter 5,00 €.

4.2.2  Tagesveranstaltungen, die mindestens 2,5 Stunden beinhalten, werden mit einem Zuschuss von 3,00 € pro Teilnehmer/Gruppenleiter gefördert.

4.3 Dem Zuschussantrag ist das Programm der Veranstaltung beizufügen.

V. Bildungsmittel

5.1 Für die Beschaffung von Material, das der Renovierung und Einrichtung bislang nicht genutzter oder anderweitig genutzter Räume als Jugendraum dient, werden Zuschüsse gewährt.

5.1.1  Die Höhe des Zuschusses beträgt 260,00 €. Die Auszahlung des Zuschusses setzt die Vorlage der quittierten Rechnung voraus.

5.1.2  Der Raum muss durch Miet- oder Pachtvertrag, bei Eigentum durch eine Erklärung, wenigstens zwei Jahre für die Zwecke der außerschulischen Jugendarbeit zur Verfügung stehen.

5.1.3  Der bauliche Zustand muss zufriedenstellend sein.

5.2. Audiovisuelle Medien und Zeltmaterial werden bis zu 25% der Anschaffungskosten gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt 512,00 €. Die Mindestfördersumme beträgt 25,00 €.

5.2.1 Die audiovisuellen und elektronischen Medien, sowie Zeltmaterial müssen wenigstens 3 Jahre für die Zwecke der Jugendarbeit zur Verfügung stehen.

5.2.2  Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind formlos vor der Anschaffung mit Kostenvoranschlag bei dem Jugendamt einzureichen

5.2.3  Der Anspruch auf die Zuschusshöhe wird im Bewilligungsbescheid mitgeteilt

5.2.5 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Rechnungsvorlage.

5.2.4 Nach der Anschaffung sind dem Jugendamt spätestens bis zum 30.11. des Jahres quittierte Rechnungen als Verwendungsnachweis vorzulegen

VI. Sonderveranstaltungen

6.1  Für die Durchführung von Sonderveranstaltungen werden im Einzelfall Zuschüsse an Träger der außerschulischen Jugendbildung gewährt.

6.2  Die Sonderveranstaltung soll der Kinder – und Jugendarbeit wichtige inhaltliche Impulse geben und Anregungen sowie Ideen für eine kontinuierliche Weiterentwicklung bieten.

6.3  Die Ausgaben dürfen von den Einnahmen nicht gedeckt werden

6.4  10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist dem Jugendamt eine Konzeption mit einem Kostenvoranschlag abzugeben.

6.5  Nach der Veranstaltung hat der Antragssteller dem Jugendamt einen Programm- ablauf und einen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

6.6  Die Höhe des Zuschusses wird durch die Verwaltung im Benehmen mit der AG Jugendförderung im Einzelfall festgesetzt.

VII. Personalkostenzuschuss für hauptamtliche pädagogische Fachkräfte der Jugendverbandsarbeit sowie der anerkannten freien und kommunalen Träger der Jugendhilfe in der Jugendarbeit

7.1  Hauptamtliche pädagogische Fachkräfte der Jugendverbände sowie der anerkannten freien und kommunalen Träger der Jugendhilfe in der Jugendarbeit im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Landkreises Bad Kreuznach, werden mit einem Zuschuss als Pauschalzuschuss im Rahmen der Personalkostenaufwendungen gefördert.

Hauptamtliche Fachkräfte sind in der Regel: Sozialpädagogen, Pädagogen, Diakone, Gemeindereferenten, Pastoralreferenten oder andere Berufsgruppen, die zur Jugendarbeit fachlich geeignet sind und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen

7.2  Die pädagogische Fachkraft sollte auf Kreisebene oder auf Verbandsgemeindeebene in der Jugendarbeit und/oder in der Jugendverbandsarbeit tätig sein.
Der Umfang der Förderung beträgt für eine Fachkraft pro Jahr maximal bis zu 7.700 €. Pro Träger können für die hauptamtlichen Fachkräfte maximal bis zu 200% an Stellenanteilen bezuschusst werden.

7.2.1 Der Dienstsitz der Fachkräfte sollte im Landkreis Bad Kreuznach liegen. 5

7.2.2 In der Arbeitsplatzbeschreibung muss erkennbar sein, dass mindestens 25% des Stellenanteiles im Arbeitsfeld der Jugendarbeit oder der Jugendverbandsarbeit liegt.

7.3  Die Zuschusshöhe für hauptamtliche pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen der Offenen Tür von Trägern der Jugendhilfe wird durch den Jugendhilfeausschuss festgelegt, derzeit 7.700 € .

7.4  Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nachdem ein Verwendungsnachweis (Formblatt) über die Personalkosten (mit Einnahmen und Ausgaben) für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 15.11. des Antragsjahres vorgelegt wird.
Der Anteil der Träger an den Personalkosten muss mindestens 10 % betragen.

7.5  Die Fachkraft sollte nachweislich pro Jahr mindesten eine Kinder- oder Jugendfreizeit leiten bzw. eine Fortbildung im Bereich der Mitarbeiterschulung oder der politischen Jugendbildung durchführen. Alternativ hierzu kann ein dokumentiertes mehrtägiges Projekt mit Kindern und Jugendlichen anerkannt werden. Ein entsprechender Nachweis ist Bestandteil der Beantragung des Personalkostenzuschusses.

VIII. Betriebskostenzuschuss für Häuser der Offenen Tür (HOT)8.2  Neben den in den Kreisrichtlinien verankerten Personalkostenzuschüssen, erhalten HOT einen Betriebskostenzuschuss von bis zu 50% der ungedeckten anerkannten Betriebskosten. Im Einzelfall entscheidet der Kreisjugendhilfeausschuss bei Bedarf über die Höhe des Zuschusses im Rahmen der veranschlagten Haushaltsmittel. Hierzu zählen z.B. Ausgaben für Instandhaltung, Ausstattung, pädagogisches Material und Personal.

8.3  Gemäß der §§ 74, 79 SGB VIII hat der Landkreis Bad Kreuznach als Jugendhilfeträger eine Gewährleistungsverpflichtung und einen damit verbundenen Förderauftrag im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.

8.4  Entscheidend für eine Bezuschussung ist eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers der Einrichtung gem. § 74 SGB VIII und eine Beteiligung durch die jeweilige Kommune im Rahmen der Kommunalen Daseinsvorsorge als Kernbereich der Kommunalen Daseinsvorsorge.

IX. Verfahren

9.1. Soweit nicht anders geregelt, ist Abgabefrist des jeweiligen Antrages spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme.

9.2  Dem jeweiligen Antrag ist immer eine original unterschriebene Teilnehmerliste beizulegen.

9.3  Altersgrenzen werden nach dem Geburtsdatum berechnet.

X. Schlussbestimmungen

10.1 Geltungsbereich der Richtlinien ist der Landkreis Bad Kreuznach. Sofern einzelne Bestimmungen nichts Anderes aussagen, gelten die Förderungen für Einwohner des Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes Bad Kreuznach.

10.2 Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit ist der Beitritt zu den rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarungen nach § 72a SGB VIII in der Fassung vom 23.01.2014 (Bundeskinderschutzgesetz). Der Beitritt erfolgt über das Kreis- bzw. das Stadtjugendamt Bad Kreuznach. Bei einem Sitz außerhalb des Landkreises ist das jeweils örtlich zuständige Jugendamt bzw. das Landesjugendamt maßgeblich.

10.3. Zuschussanträge sind erhältlich beim Kreisjugendamt, Referat Jugendförderung Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach.

10.4  Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

10.5  Über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses entscheidet im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinien die Verwaltung des Jugendamtes.

10.6  In Zweifels- oder Sonderfällen entscheidet der Jugendhilfeausschuss.