Richtlinien des Stadtjugendamtes Bad Kreuznach

über die Gewährung von Stadtzuschüssen zur Förderung der Jugendhilfe vom 27.04.1970, geändert durch Beschluss des JWA vom 07.06.1988, des JHA vom 27.05.1997 und des JHA vom 23.11.2016.

Zur Förderung der pädagogischen Arbeit der anerkannten Jugendverbände gemäß dem KJHG, gewährt die Stadt Bad Kreuznach, den auf Stadt-, Kreis- oder Landesebene anerkannten Vereinen, Verbänden und Initiativgruppen in der Stadt Bad Kreuznach, deren Wirken als förderungswürdig anerkannt ist, zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfe finanzielle Zuschüsse.

Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich ist die Stadt Bad Kreuznach (Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes). Sofern einzelne Bestimmungen nichts anderes aussagen, gelten die Förderungen für EinwohnerInnen des Zuständigkeitsbereiches des Stadtjugendamtes.

1.2. Um Zuschüsse erhalten zu können, müssen freie Träger der Jugendhilfe und Initiativen der Kinder- und Jugendarbeit den rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarungen nach § 72a SGB VIII in der Fassung vom 23.01.2014 beigetreten sein.

Der Beitritt zu den Rahmenvereinbarungen erfolgt über das Stadtjugendamt Bad Kreuznach, bzw. das Kreisjugendamt.
Bei einem Sitz außerhalb des Landkreises ist das jeweils örtlich zuständige Jugendamt bzw. das Landesjugendamt maßgebend.
1.3. Zuschussanträge sind erhältlich beim Stadtjugendamt/Stadtjugendförderung, Mühlenstraße 23, 55543 Bad Kreuznach.

1.4. Über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses entscheidet im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinien die Verwaltung des Jugendamtes.

1.5. In Zweifels- oder Sonderfällen entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

Für die Gewährung dieser Jugendfördermittel gelten folgende Richtlinien:
I. Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens, sowie Hilfen zur Freizeitgestaltung, Freizeiten und Ähnliches

II. Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung

III. Internationale Jugendbegegnungen

IV. Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen

V. Bildungsmittel

VI. Sonderveranstaltungen

VII. Förderung hauptamtlicher Kräfte in der Jugendverbandsarbeit

VIII. Verfahren

I. Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens, sowie Hilfe zur Freizeitgestaltung, Freizeiten und Ähnliches
1.1.1 Bei Durchführung von Freizeiten, Zeltlagern und ähnlichen Maßnahmen mit Übernachtung, werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 – 27 Jahren Zuschüsse gewährt.

1.1.2 Die Maßnahme muss einschließlich Hin- und Rückreise mindestens 2 volle, höchstens 21 Tage dauern.

1.1.3 Auf je angefangene 5 Kinder und Jugendliche kann 1 TeamerIn angerechnet werden. Nehmen junge Menschen mit Beeinträchtigungen an einer Maßnahme teil, können auf Antrag vor Beginn der Maßnahme mehr TeamerInnen bezuschusst werden.

1.1.4 An- und Abreisetag gelten als 1 Tag. Wenn jedoch mit der Maßnahme am Anreisetag spätestens um 15.00 Uhr begonnen und sie am Abreisetag frühestens um 15.00 Uhr beendet wird, gelten diese als 2 Tage.

1.1.5 Die TeilnehmerInnenzahl muss mindestens 5 Kinder und Jugendliche betragen, die von einem / einer GruppenleiterIn begleitet werden.

1.1.6 GruppenleiterInnen müssen mindestens 18 Jahre alt und befähigt sein, diese Veranstaltung zu leiten; Mindestalter für GruppenhelferInnen ist 16 Jahre, GruppenleiterInnen und GruppenhelferInnen können auch über 27 Jahre alt sein und außerhalb des Stadtgebietes wohnen.

1.1.7 Der Zuschuss je Tag und TeilnehmerIn beträgt 2 € pro GruppenleiterIn und pro GruppenhelferIn je Tag 3 €.

1.2.1 Bei Durchführung von Veranstaltungen ohne Übernachtungen (wie zum Beispiel Ferienspielaktionen, Spielnachmittage etc.), die an mindestens zwei Tagen stattfinden, werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 27 Jahren Zuschüsse gewährt.

1.2.2 An der Veranstaltung müssen mindestens 5 Kinder und Jugendliche teilnehmen.

1.2.3 Die Veranstaltung muss pro Tag mindestens 4 volle Zeitstunden andauern.

1.2.4 Der Zuschuss beträgt je Tag und TeilnehmerIn 2 €, pro GruppenleiterIn und Gruppenhelferin/Tag 3 €.

1.2.5 (siehe 1.1.6)


II. Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung

2.1. Veranstaltungen mit allgemeinen, politischen, arbeitsweltbezogenen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildungsinhalten werden gefördert.

2.2. Für Veranstaltungen, die nur dem organisatorischen Aufbau des Verbandes dienen oder überwiegend berufsfördernden, religiösen, sportlichen oder parteipolitischen Charakter haben, wird kein Zuschuss gewährt.

2.3. Seminare und Lehrgänge der in Ziffer 2.1 beschriebenen Art werden bezuschusst, wenn sie eine Mindestdauer von 1 Tag (zu 4,5 Stunden) umfassen, sowie 10 Tage nicht überschreiten.

2.4. Seminarreihen, die als kürzere Seminareinheiten an mehreren Tagen stattfinden, werden folgender Maßen berechnet: Die Gesamtstundenzahl wird durch die Mindeststundenzahl von 4,5 Stunden/Tag geteilt. Auch hier beträgt der maximale Förderzeitraum 10 Tage.

2.5. Bei Wochenendseminaren können 2 Tage berechnet werden, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens 7,5 Programmstunden stattgefunden haben.

2.6. An der Veranstaltung müssen mindestens 5 Kinder und Jugendliche teilnehmen.

2.7. TeilnehmerInnen müssen zwischen 7 und 27 Jahren alt sein. Dem Antrag auf Förderung ist ein detaillierter Programmablauf beizufügen.

2.8. Der Zuschuss für Veranstaltungen der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung beträgt 3 € je Tag und TeilnehmerInnen.


III. Internationale Jugendbegegnungen

3.1. Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland werden gefördert, wenn sie vom Stadtjugendamt als förderungswürdig anerkannt werden.

3.2. Der Zuschuss beträgt 3 € je Tag und TeilnehmerIn.

3.3. Die Maßnahme muss einschließlich Hin- und Rückreise mindestens 2 volle, höchstens 21 Tage dauern.

3.4. Zuschüsse werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 – 27 Jahren gewährt.

3.5. An der Veranstaltung müssen mindestens 5 Kinder und Jugendliche teilnehmen.

3.6. GruppenleiterInnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und befähigt sein, die Veranstaltung zu leiten. Das Mindestalter für GruppenhelferInnen beträgt 16 Jahre. Sie müssen nicht im Stadtgebiet wohnen.

3.7. Dem Antrag auf Förderung ist ein detaillierter Programmablauf beizufügen.


IV. Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen

4.1. MitarbeiterInnenfort- und weiterbildungen haben das Ziel, ehrenamtliche MitarbeiterInnen zu befähigen, die Arbeit des Vereins, Verbandes oder anerkannten Initiativen eigenverantwortlich zu gestalten.
Die TeilnehmerInnen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. In die Förderung können auch Personen einbezogen werden, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. Es müssen mindestens 5 Personen an der Veranstaltung teilnehmen.

4.2. Seminare als MitarbeiterInnenfortbildungen werden bezuschusst, wenn sie mindestens einen Tag umfassen, sowie 10 Tage nicht überschreiten.

4.2.1. Bei Wochenendseminaren und Lehrgängen werden 2 Tage berechnet, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens 7,5 Programmstunden stattgefunden haben.
Der Zuschuss beträgt bei mehrtägigen Veranstaltungen nach Ziffer 4.1. je Tag und TeilnehmerIn 3 €.

4.2.2. Tagesveranstaltungen, die mindestens 2,5 Stunden beinhalten, werden mit einem Zuschuss von 3 € pro TeilnehmerIn gefördert.

4.3. Dem Zuschussantrag ist das Programm der Veranstaltung beizufügen.

V. Bildungsmittel
5.1. Für die auf Stadtebene anerkannten Vereine, Verbände und Initiativgruppen werden für die Beschaffung von Material, das der Durchführung und Ausgestaltung der Jugendarbeit dient, Zuschüsse gewährt.

5.1.1. Material im Sinne dieser Richtlinien sind z.B. Sport- und Spielgeräte, Bücher, Werkzeuge, Musikinstrumente etc.

5.1.2. Die Höhe des Zuschusses beträgt 1/3 der Gesamtkosten, höchstens jedoch 200 € im Jahr.

5.2. Audiovisuelle und digitale Medien sowie Zeltmaterial werden mit bis zu 25 % der Anschaffungskosten gefördert. Die maximale Fördersumme beträgt 500 €. Die Mindestfördersumme beträgt 25 €.

5.3. Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind formlos vor der Anschaffung mit Kostenvoranschlag bei dem Jugendamt einzureichen.

5.4. Der Anspruch auf die Zuschusshöhe wird im Bewilligungsbescheid mitgeteilt.

5.5. Nach der Anschaffung sind spätestens bis zum 30.11. des Jahres quittierte Rechnungen dem Jugendamt als Verwendungsnachweis vorzulegen.

5.6. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Rechnungsvorlage.


VI. Sonderveranstaltungen

6.1. Für die Durchführung von Sonderveranstaltungen werden im Einzelfall Zuschüsse an Träger der außerschulischen Jugendbildung gewährt.

6.2. Die Sonderveranstaltung soll Modellcharakter haben und somit der Jugendarbeit wichtige Erkenntnisse, neue Impulse, Anregungen und Ideen bringen.

6.3. Die Ausgaben dürfen von den Einnahmen nicht gedeckt werden.

6.4. 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist dem Jugendamt ein Konzept mit einem Kostenvoranschlag abzugeben.

6.5. Nach der Veranstaltung hat der Antragsteller dem Jugendamt einen Programmablauf und einen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

6.6. Die Höhe des Zuschusses wird durch die Verwaltung des Jugendamtes im Einzelfall festgesetzt.

VII. Richtlinien zur Förderung hauptamtlicher Kräfte in der Jugendverbandsarbeit
7.1. Einleitung
Ehrenamtlichkeit, Selbstorganisation, Partizipation und Freiwilligkeit sind wesentliche Prinzipien der verbandlichen Jugendarbeit. Ihre besondere Stellung ist in § 12 SBB VIII beschrieben.
Diese Prinzipien können nur mit einer ausreichenden Zahl von professionellen fachlich qualifizierten MitarbeiterInnen gewährleistet werden.
Sie bieten organisatorische Unterstützung, fachliche Beratung, permanente Akquise für Ehrenamtlichkeit, Unterstützung Jugendlicher und Ehrenamtlicher, Ressourcensicherung, Gewährleistung fachlicher Standards, Öffentlichkeitsarbeit, konkrete Angebote, etc.

7.2. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Die Stadt Bad Kreuznach gewährt gemäß der §11, 12, 73, 74 SGB VIII und gemäß § 2 und 5 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zur Sicherung der Arbeit der in der Stadt Bad Kreuznach wirkenden Jugendverbände einen Zuschuss bis zur Höhe von 5.000,– € unter den folgenden Voraussetzungen:

1. Die Maximalförderung erfolgt, wenn eine Vollzeitstelle für die Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet eingesetzt wird.

2. Eine anteilige Förderung erfolgt analog zur Anzahl der Stunden, die im Bereich der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet eingesetzt wird.

3. Eine Förderung erfolgt erst bei einem Stundeneinsatz von mindestens 10% einer Vollzeitstelle, die im Bereich der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet eingesetzt wird.

7.3. Hauptamtliche Fachkräfte sind in der Regel:
Dipl. SozialpädagogInnen, Dipl. PädagogInnen ErzieherInnen, DiakonInnen, GemeindereferentInnen, PastoralreferentInnen, SozialassistentInnen oder andere Berufsgruppen, die zur Jugendverbandarbeit fachlich geeignet sind und über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.
Dem formlosen Antrag muss ein Nachweis über die fachliche Eignung der hauptamtlichen Kraft beigefügt werden.

7.4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Jugendverbände gemäß § 12 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 74 SGB VIII erfüllen. Auch Kirchengemeinden können Arbeitgeber sein (z.B. bei ev. und kath. Jugend).

7.5. Antragsstellung
Der Jugendverband hat zu erklären,
– dass die Fachkraft mindestens mit der Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft bei ihm beschäftigt ist
– dass das Gehalt der Fachkraft hinsichtlich des beantragten Zuschusses nicht durch andere öffentliche Mittel abgedeckt ist,
– und in welchem Umfang die Fachkraft im Gebiet der Stadt Bad Kreuznach tätig ist.

7.6. Antragsfrist

Die Antragsfrist für das laufende Jahr ist der 15.11. des gleichen Jahres.

7.7. Verwendungsnachweis
Bis zum 31.03. des Folgejahres hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Fachkraft bei ihm beschäftigt war.

VIII. Verfahren
8.1. Soweit nicht anders geregelt, ist Abgabefrist des jeweiligen Antrages spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme.

8.2. Dem jeweiligen Antrag ist immer eine eigenhändig unterschriebene TeilnehmerInnenliste beizulegen.

8.3. Altersgrenzen werden nach dem Geburtsdatum berechnet.

8.4. Bagatellbeträge unter 10 € gelangen nicht zur Auszahlung.

Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.

Kontaktadressen:

Weitere Informationen und Antragsformulare sind erhältlich beim
Amt für Kinder und Jugend der Stadt Bad Kreuznach
Stadtjugendförderung
Mühlenstraße 23
55543 Bad Kreuznach
Heike Stephan-Schlitz 0671-9200410
heike.stephan-schlitz@bad-kreuznach.de
Vanessa Berg 0671-9200412
v.berg@die-muehle.net
oder unter:
http://www.die-muehle.net/was/foerderung-der-jugendverbaende/zuschuesse

verabschiedet am 11.06.2008 im Stadtjugendhilfeausschuss

Einleitung

Ehrenamtlichkeit, Selbstorganisation Partizipation und Freiwilligkeit sind wesentliche Prinzipien der verbandlichen Jugendarbeit. Ihre besondere Stellung ist in § 12 SBB VIII beschrieben. Diese Prinzipien können nur mit einer ausreichenden Zahl von professionellen fachlich qualifizierten Mitarbeiter/-innen gewährleistet werden.
Sie bieten organisatorische Unterstützung, fachliche Beratung, permanente Akquise für Ehrenamtlichkeit, Unterstützung Jugendlicher und Ehrenamtlicher, Ressourcensicherung, Gewährleistung fachlichen Standards, Öffentlichkeitsarbeit, konkrete Angebote, etc…

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Die Stadt Bad Kreuznach gewährt gemäß der §11, 12, 73, 74 SGB VIII und gemäß § 2 und 5 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zur Sicherung der Arbeit der in der Stadt Bad Kreuznach wirkenden Jugendverbände einen Zuschuss bis zur Höhe von 5.000,– € unter den folgenden Voraussetzungen:

  • 1. Die Maximalförderung erfolgt, wenn eine Vollzeitstelle für die Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet eingesetzt wird.
  • 2. Eine anteilige Förderung erfolgt analog zur Anzahl der Stunden, die im Bereich der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet eingesetzt wird.
  • 3. Eine Förderung erfolgt erst bei einem Stundeneinsatz von mindestens 10% einer Vollzeitstelle, die im Bereich der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet eingesetzt wird.

Der Zuschuss steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Über die Förderung und deren Höhe entscheidet das Jugendamt nach pflichtgemäßem ermessen.

2. Hauptamtliche Fachkräfte sind in der Regel:

Dipl. SozialpädagogInnen, Dipl. PädagogInnen ErzieherInnen, DiakonInnen, GemeindereferentInnen, PastoralreferentInnen, SozialassistentInnen oder andere Berufsgruppen, die zur Jugendverbandarbeit fachlich geeignet sind.
Dem formlosen Antrag muss ein Nachweis über die fachliche Eignung der hauptamtlichen Kraft

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Jugendverbände gemäß § 12 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 74 SGB VIII erfüllen. Auch Kirchengemeinden können Arbeitgeber sein (z.B. bei ev. und kath Jugend).

4. Antragsstellung

Der Jugendverband hat zu erklären,

  • dass die Fachkraft mindestens mit der Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft bei ihm beschäftigt ist,
  • dass das Gehalt der Fachkraft hinischtlich des beantragten Zuschusses nicht durch andere öffentliche Mittel abgedeckt ist,
  • und in welchem Umfang die Fachkraft im Gebiet der Stadt Bad Kreuznach tätig ist.

5. Antragsfrist

Die Antragsfrist für das laufende Jahr ist der 31.10. des gleichen Jahres.

6. Verwendungsnachweis

Bis zum 31.03. des Folgejahres hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Fachkraft für ein Jahr bei ihm beschäftigt war.