Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der
 Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209)
 (Das Gesetz trat am 16. Oktober 2001 in Kraft und ersetzt das
 Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953)

Antragsformular

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Anwendungsereich

(1) Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ist, soweit sie in einem Dienst-, 
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung von
 der Arbeit nach Maßgabe des § 2 zu gewähren
a) für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und
 Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu
 Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten,
 sowie bei Jugendwanderungen und internationalen
Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien
 Träger der Jugendhilfe,
b) zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder
 Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der
Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Buchstabe a dienen
 oder auf sie vorbereiten.

(2) Die Regelungen über die gesetzliche Aufsichtspflicht bleiben 
unberührt.

§ 2 Freistellung

(1) Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstagen jährlich. Die
 Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden.

(2) Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung
 während der Zeit der Freistellung besteht nicht.

(3) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3 Antragstellung

(1) Anträge auf Freistellung können nur von einem öffentlichen oder 
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, bei unter 18-Jährigen mit 
Zustimmung der Erziehungsberechtigten, gestellt werden. Nicht
 anerkannte freie Träger der Jugendhilfe haben mit der Antragstellung
 eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Jugendamtes über die
 Förderungsfähigkeit des Antragstellers nach § 74 des Achten Buches
 Sozialgesetzbuch vorzulegen.
(2) Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens vier Wochen
vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen.
(3) Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein
 unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht.
(4) Beschäftigten und Auszubildenden, die eine Freistellung nach 
diesem Gesetz erhalten, dürfen, vorbehaltlich der Regelung in § 2
Abs. 2, Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht entstehen.
(5) Weiter gehende Vorschriften des öffentlichen Dienstes bleiben
 unberührt.

§ 4 Erstattung von Verdienstausfall

Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung
nach diesem Gesetz auf Antrag einen Ausgleich bis zu einem Betrag
 von 60 Euro. Im Falle unbezahlter Freistellung für halbe Tage erfolgt 
der Ausgleich entsprechend. Öffentliche Mittel, die von anderer Seite
 gewährt werden oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte, sind
 auf die Erstattung anzurechnen.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen
 Verwaltungsvorschriften erlässt das für Jugendangelegenheiten
 zuständige Ministerium.

§ 6 In – Kraft – treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
 tritt das Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an
 Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953
(GVBl. S. 131, BS 8002-2) außer Kraft

Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
(VV-Ehrenamt)
 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend
 vom 28. Februar 2003 (931-1 75 356-0) – GAmtsbl. S. 267 –
(Die Verwaltungsvorschrift trat am 27. Mai 2003 in Kraft)

Das Land Rheinland-Pfalz stärkt das Ehrenamt in der Jugendarbeit
 nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die nachfolgenden
Bestimmungen dienen der Durchführung des Landesgesetzes zur
 Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001
(GVBl. S. 209, BS 8002-2).

1 Freistellung

1.1 Die Freistellung erfolgt für ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit
 bei einem rheinland-pfälzischen Träger der Jugendhilfe
 tätige Personen mit Wohnsitz in der Regel in Rheinland-Pfalz.

1.2 Erhält eine in Rheinland-Pfalz ehrenamtlich und leitend in der
Jugendarbeit tätige Person mit Wohnsitz in einem anderen
 Bundesland Freistellung nach der Regelung des betreffenden
Bundeslandes, entfällt ein Anspruch nach dem rheinlandpfälzischen
 Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der
 Jugendarbeit.

1.3 Der Antrag (Anlage) ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten
Freistellung der Beschäftigungsstelle vorzulegen. 
Diese bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, für die die Freistellung
 erfolgte, und die Höhe des Verdienstausfalls.

2 Erstattung von Verdienstausfall

2.1 Das Landesjugendamt erstattet bei unbezahlter Freistellung den 
tatsächlichen Bruttoverdienstausfall bis zur Höhe von 60,- EUR je
 Arbeitstag. Für halbe Tage unbezahlter Freistellung wird der
 anteilige Betrag gewährt.

2.2 Der Antrag muss bis spätestens zwei Monate nach Beendigung
 der Freistellung beim Landesjugendamt eingegangen sein; er gilt
 gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis.
 Das Landesjugendamt kann in begründeten Ausnahmefällen
 nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen
 Ministerium abweichend von dieser Regelung verfahren.
 Eine für einen Mitgliedsverband des Landesjugendrings ehrenamtlich
tätige Person kann den Antrag über den Landesjugendring
 einreichen.

2.3 Unmittelbaren Landesbeamten, die nach § 26 Abs. 2 der Urlaubsverordnung
 in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 126,
BS 2030 – 1-2) in der jeweils geltenden Fassung freigestellt
 werden, ist die Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
zu gewähren.

2.4 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 
gelten die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung
 und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der 
Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002
(MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der
 Veröffentlichung in Kraft.