1. Antragsberechtigte

Mitgliedsverbände des Landesjugendrings

2. Antragsfristen

1. April und 1. September eines Jahres

Übersteigt das Amtragsvolumen zum 1.April die zur Verfügung stehenden Mittel, gibt es nur eine vergaberunde im Frühjahr, in der die jährlichen Fördermittel vergeben werden. Eine weitere Vergaberunde im Herbst findet nicht statt.

3. Was kann gefördert werden?

Maßnahmen sind dann förderbar, wenn sie nicht durch Regelprogramme aus Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden können. Maßnahmen, die ebenfalls durch Bundes- oder Landesmittel gefördert werden können, haben Nachrang. Bei offensichtlicher Nähe zu einem Regelprogramm hat der Antragsteller darzulegen, warum eine Förderung nicht erfolgen kann.

Förderbereiche:

a)Maßnahmen im Rahmen der Jugendpflege, vorrangig  Maßnahmen der Mitgliedsverbände des Landesjugendringes

Förderhöhe bis zu 2.600 €

b) Entwicklungshilfeprojekte/Eine Welt Aktionen.

Voraussetzung für eine Förderung ist eine – in der Eileitung des Antargs – deutlich beschriebene Verbindung des Antragstellers zum Partnerprojekt.

Förderhöhe bis zu 5.100 €

c) Projekte in der Behindertenhilfe

Förderhöhe bis zu 2.600 €

d) Solidarische Hilfen und Unterstützung von außerverbandlichen Projekten

Förderhöhe bis zu 2.600 €

e) Projekte von Jugendverbänden: Auf die Übertragbarkeit ist besonders zu achten. Projekte, die Landesmittel nach VV-JuFöG Nr. 2.1 bis 2.7 (Regelförderung) erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Förderhöhe bis zu 2.600 €

f) Präsentation von Jugendarbeit auf Messen und anderen Großveranstaltungen

Die Messe oder Großveranstaltung muss im Antrag benannt werden. Werbekosten können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Förderhöhe bis zu 1.500 €

g) Großveranstaltungen der Jugendverbände

(„Großveranstaltungen“ sind Veranstaltungen mit mindestens 500 Teilnehmer/-innen). Gleichartige Veranstaltungen des gleichen Antragstellers können höchstens alle 3 Jahre gefördert werden. Bei Sammelverbänden sind folgende Untergliederungen antragsberechtigt:

Förderhöhe bis zu 5% der Gesamtkosten maximal bis zu 5.100 €

  • BDKJ: Antragsberechtigt sind die BDKJ-Landesstelle und seine Mitgliedsverbände auf Landesebene.
  • AEJ: Antragsberechtigt sind die Landeszentrale und die drei Abrechnungsstellen.
  • Andere Sammelverbände werden analog behandelt.

3.2. Werbekosten für o.g. Veranstaltungen bis zu 5 % der Gesamtkosten

3.3. Förderhöchstgrenze für Honorare bis zu 600 € (brutto)/Tag

4. Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Personalkosten (bei Maßnahmen im Inland)

b) Kosten für Investitionen (bei Maßnahmen im Inland)

c) Fahrtkosten (im Inland)

d) Verwaltungskosten

e) Organisationsentwicklungsprozesse in Jugendverbänden

f) Maßnahmen der überwiegenden Berufsorientierung

g) Kosten für Internetauftritte

h) Kosten für „Unvorhergesehenes“, „Sonstiges“ oder Risikopauschalen

5. Eigenmittel und Mindesantragssumme

Die Mindestantragssumme beträgt 500 €.

Die Eigenmittel müssen mindestens 20% der Gesamtkosten betragen.

Unter Eigenmitteln werden alle Eigen- und Drittmittel verstanden.

6. Antragsform

Anträge sollen unter Verwendung des Antragsformulars eingereicht werden. Die Anträge
sollen u?ber die Landesstellen der Mitgliedsverbände bei der Geschäftsstelle des
Landesjugendringes eingereicht werden.
Die Antragsunterlagen bestehen aus:
• Antragsformular
• Projektbeschreibung

7. Wer entscheidet?

Die Geschäftsstelle des Landesjugendringes überprüft die Anträge auf Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit. Der Finanzausschuss des Landesjugendringes stellt die Rangfolge her und legt die Förderquote fest. Er empfiehlt dem Vorstand die Förderhöhe. Der Vorstand beschließt über die Förderung. Anträge, die aufgrund inhaltlicher Bedenken vom Vorstand abgelehnt werden, können auf Verlangen des Antragstellers noch einmal im Finanzausschuss beraten werden. Der Finanzausschuss legt dem Vorstand eine abschließende Stellungnahme vor. Die nachfolgende Vorstandsentscheidung ist endgültig. Die Antragsteller/-innen erwerben mit der Bewilligung ihres Antrages keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

8. Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt bis zum 31. Dezember des Folgejahres unter Verwendung des
Abrechnungsformulares.
Die Abrechnungsunterlagen bestehen aus:
• Abrechnungsformular
• Sachlichem Bericht (Kurzbeschreibung der durchgefu?hrten Maßnahme)
• Fotos (wenn vorhanden)
• Bei Entwicklungshilfeprojekte/Eine Welt Aktionen (3.2b): Nachweis u?ber die Verwendung
der Mittel (Eine Spendenbescheinigung reicht nicht aus). Die Abrechnung muss in Euro
erfolgen und die dazugehörigen Texte mu?ssen in deutscher Sprache vorliegen.

Die Abrechnungsunterlagen mu?ssen unterschrieben und in Papierform u?ber die Landes- oder
Bezirksstelle beim Landesjugendring eingereicht werden.

Zur Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit werden die Projektberichte inkl. Fotos auf der
Homepage der Jugendsammelwoche (www.jugendsammelwoche.de) präsentiert.

Die Originalbelege sind für einen Zeitraum bis 10 Jahre aufzubewahren.
Die Rechnungsbelege sind nur bei Nachfrage der Geschäftsstelle des Landesjugendringes
bei dieser vorzulegen.
Bei jeder 10. Abrechnung werden die Belege in Kopie zur Pru?fung angefordert.

Die Auszahlung bewilligter Mittel erfolgt fru?hestens nach fristgerechter Abrechnung
vorangegangener Anträge.