INHALT

I Allgemeine Bestimmungen

II Interkulturelles und ökumenisches Lernen in Begegnungen

1. Internationale Begegnungen

2. Programme zum interkulturellen Lernen und zum interreligiösen Dialog

III Aus der Geschichte des Nationalsozialismus lernen

IV Integrative Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

V Religionspädagogische Bildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern, der Jugendarbeit und Projekten

VI Innovative Projekte und Maßnahmen

VII Anhang

1. zentrale Leitungsaufgaben

2. Bildungsarbeit Rheinland Pfalz

 

Präambel

Evangelische Jugendarbeit macht allen Menschen das Wort Gottes, das Wort von der Befreiung, das Zeugnis des Zuspruchs und Anspruchs Gottes auf das ganze Leben und auf die Gestaltung  der Welt lebendig. Aus dieser Grundüberzeugung heraus ist die Evangelische Jugend verpflichtet, Angebote und Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit so zu gestalten, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

– Subjektorientierung, das heißt, jedes Kind, jede(n) Jugendliche(n) mit seinen / ihren Eigenheiten und seiner /ihrer Biografie als Individuum zu akzeptieren und ernst zu nehmen

– Lebensweltorientierung, das heißt, die spezifischen Umstände des familiären, des schulischen, des Wohnumfelds etc. wahrnehmen und die darüber vermittelten Orientierungen, Ziele, Werte und Verhaltensweisen konstruktiv und kreativ aufzugreifen

– Geschlechtergerechtigkeit, das heißt, im Rahmen der Lebensweltorientierung die unterschiedlichen Lebenslagen, Kompetenzen und Interessen von Mädchen und Jungen durchgängig zu berücksichtigen und zum Ziel der Chancengleichheit für die Geschlechter bei zu tragen

– Partizipation, das heißt weitgehende Möglichkeit der eigenen Planung und Gestaltung durch die Kinder und Jugendliche, indem dafür die strukturellen, personalen und sozialen Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt werden,

– Nachhaltigkeit, das heißt modellhafte Angebote und Aktivitäten, welche die Kinder- und Jugendarbeit weiterentwickeln und in die Gemeinde bzw. den Kirchenkreis hinein und über sie bzw. ihn hinaus wirken

Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert durch den „Förderplan für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ Angebote und Aktivitäten der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, deren modellhafte Entwicklung und Erprobung für die Evangelische Jugend wesentlich sind.

 

I Allgemeine Bestimmungen

Die Förderung durch diesen Plan versteht sich anregend oder unterstützend und geht davon aus, dass die Träger sich finanziell in angemessenem Umfang an der Maßnahme beteiligen.

Art und Umfang der Förderung

• Die nach diesen Richtlinien zu fördernden Arbeitsbereiche sind in den Teilen II bis VI aufgeführt.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

• Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und kann nur gewährt werden, wenn die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland eingehalten werden.

• Einzelmaßnahmen können nur aus jeweils einer Position dieses Planes gefördert werden.

• Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Nähere regeln die Einzelrichtlinien.

Voraussetzungen

Gefördert werden:

• evangelische Jugendverbände und Werke, die Mitglieder der Evangelischen Jugend im Rheinland sind,

• Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Zusammenschlüsse im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland

Sachliche Voraussetzungen:

• eine ordnungsgemäße Geschäftsführung,

• die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen in fachlicher und finanzieller Hinsicht,

• eine den Einzelrichtlinien entsprechende Antragstellung

• ein bestimmungsgemäßer Nachweis der Verwendung der Fördermittel sowie die Vorlage eines aussagefähigen Sachberichts gemäß des beigefügten Rasters

Anrechnungsfähige Kosten bei Maßnahmen und Projekten

• Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

• Fahrtkosten,

• Materialkosten / Anschaffungskosten

• Aufwendungen für Gebühren, Versicherungen etc.

• Vorbereitungskosten (z. B. Verwaltungskostenanteil, Vorbereitungsfahrten etc.) in Höhe von bis zu 10% der Gesamtkosten,

• Honorare im Rahmen der landeskirchlichen Honorarrichtlinien (siehe Anlage), wenn der Einsatz von Honorarkräften fachlich erforderlich ist und im Antrag besonders begründet wird.

Nicht anrechnungsfähige Kosten

• Personalkosten und Dienstaufwandsentschädigungen sowie Honorare, die nicht aus fachlichen Gründen erforderlich sind. Öffentliche Zuschüsse sind zu beantragen und anzurechnen. Die Beantragung öffentlicher Mittel ist im Kosten- und Finanzierungsplan aufzuführen. Die jeweiligen besonderen sachlichen und formalen Förderungsvoraussetzungen und -grundsätze regeln die Einzelrichtlinien.

Projekte sind in sich abgeschlossene, im Rahmen eines abgrenzbaren Zeitraumes durchzuführende Maßnahmen. Sie können auf mehrere Jahre angelegt sein und sind insgesamt über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren förderbar.

Bewirtschaftungsgrundsätze

Mit der Bewilligung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme / der Anschaffung gesichert sein. Andere Förderungsmöglichkeiten sind vorher auszuschöpfen. Die Förderung erfolgt nur bei angemessener Eigenleistung des Trägers und – bei Maßnahmenförderung – der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Als angemessene Eigenleistung aus Haushaltsmitteln des Trägers im Sinne dieses Förderplanes sind in der Regel 10% der Gesamtkosten der Maßnahme / der Anschaffung einzusetzen. Alle gewährten Mittel sind ausschließlich dem Zweck entsprechend zu verwenden. Die Verwendung der Mittel muss nachprüfbar sein. Zweckentfremdet verwandte Mittel sind zurückzuzahlen.

Bereitstellung und Verteilung der Mittel

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Förderplan werden jährlich im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes bereitgestellt. Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland ist für eine gerechte und ordnungsgemäße Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich. Er kann den Finanzausschuss der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland mit der Verteilung dieser Mittel beauftragen. Dieser wird dabei durch die entsprechenden Fachausschüsse bzw. Fachreferentinnen und Fachreferenten beraten. Der Vorstand der Evangelischen Jugend im Rheinland entscheidet abschließend über Widersprüche.

Das Amt für Jugendarbeit ist für die verwaltungstechnische Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.

Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der jeweiligen beim Amt für Jugendarbeit erhältlichen Antragsvordrucke (in der Regel über das jeweils zuständige synodale Jugendreferat bzw. die Verbands-Abrechnungsstelle) schriftlich wiederum dorthin zu senden. Anträge werden nur entgegengenommen, wenn die Antragsvordrucke vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Richtlinien dieses Förderplanes an.

Anträge umfassen

bei Maßnahmen und Projekten:

• die detaillierte Darstellung der Maßnahme, des Programms,

• einen Kosten- und Finanzierungsplan, in dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind. Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken.

Fristen:

Anträge sind fristgerecht einzureichen. Mittel für Maßnahmen und Anschaffungen sind bis zum 15. Januar zu beantragen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Bewilligung, Widerruf:

Antragsteller erhalten einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn der Empfänger die Förderung zu Unrecht erlangt hat. Wird die Bewilligung teilweise widerrufen, entscheidet der Finanzausschuss über die Höhe der zurückzuzahlenden Mittel.

Ergeben sich bei der Endabrechnung Mehreinnahmen und / oder Minderausgaben gegenüber dem Antrag, so wird die Zuweisung entsprechend gekürzt. Finden beantragte und bewilligte Maßnahmen nicht statt, so ist dies dem Amt für Jugendarbeit unverzüglich mitzuteilen.

 

Abrechnungsverfahren:

Die Förderungsempfänger haben die Verwendung entsprechend dem Bewilligungsbescheid schriftlich nachzuweisen. Mittel aus diesem Plan werden nur nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur auf Konten, deren Inhaber Förderungsempfänger im Sinne dieses Förderplans sind.

Verwendungsnachweise sind bei Maßnahmen und Projekten

• ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte Maßnahme,

• die Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten Maßnahme (Einnahmen und Ausgaben müssen sich decken),

• Bei Maßnahmen, die mit einem Tagessatz gefördert werden, ist eine Teilnehmerliste zu führen und einzureichen, die folgende Angaben enthält: Name, Vorname, Adresse, Alter und persönliche Unterschrift der Teilnehmenden wie des Leiters/der Leiterin sowie die Anzahl der Tage, die die Teilnehmerin/ der Teilnehmer teilgenommen haben. Orts- oder landesübliche Teilnahmelisten können –ggf. ergänzt- verwendet werden.

Für den Nachweis der Verwendung der bewilligten Mittel sind die jeweils gültigen Formblätter zu

verwenden.

Verwendungsnachweise sind spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahmen bzw. nach Anschaffung der Mittel im Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland einzureichen. Verwendungsnachweise für Maßnahmen und Anschaffungen im November sind spätestens bis zum 30. November einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels. Verwendungsnachweise, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können in schriftlich begründeten Ausnahmefällen nur in soweit berücksichtigt werden, als nicht ausgeschöpfte Mittel vorhanden sind.

Eine Vorlage der Belege bei Maßnahmen und Projekten ist im Verwendungsnachweis nicht erforderlich. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind jedoch entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren.

Das Amt für Jugendarbeit ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu prüfen. Es kann sich dabei Dritter bedienen.

Eigentumsverhältnisse, Inventarisierung:

Bewegliche Sachen, die der Förderungsempfänger ganz oder teilweise aus der Förderung beschafft hat, sind zu inventarisieren. Dem Amt für Jugendarbeit ist auf Aufforderung ein Auszug des Inventarverzeichnisses zu übersenden.

Förderungsausschluss:

Von der Förderung durch den Förderplan der EKiR sind Maßnahmen ausgeschlossen, die Teil des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind.

 

II. Interkulturelles und ökumenisches Lernen in Begegnungen

1. Internationale Begegnungen

Absicht:

Die Mittel sind bestimmt für internationale Programme, die an den Leitzielen für internationalökumenische Jugendbegegnungen orientiert sind, wie sie von der Delegiertenkonferenz der Ev. Jugend im Herbst 2001 verabschiedet wurden (Siehe Anhang). Insbesondere sollen solche Begegnungen gefördert werden, die Zeitthemen aufgreifen und/oder die als Beitrag zur „ökumenischen Dekade zur Überwindung von Gewalt und für eine Kultur des Friedens“ angesehen werden können.

Grundsätze und Voraussetzungen für die Förderung:

• Gefördert werden Jugendbegegnungen und workcamps mit Partnergruppen aus dem Ausland.

• Die von der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland verabschiedeten Standards für ökumenisch-internationale Jugendbegegnungen (Anlage) bilden die Grundlage für die Planung und Durchführung eines internationalen Programms.

• Hin- und Rückbegegnungen sind in regelmäßigem Wechsel vorgesehen.

• Die Programme werden mit einer oder mehreren ausländischen Partnergruppen durchgeführt.

• Die Programme werden soweit wie möglich gemeinsam mit den Partnern und mit den Teilnehmenden vorbereitet.

• Bilaterale Programme mit europäischen Partnern können auch in einem dritten Land stattfinden, wenn dies besonders begründet wird.

• Die Programme sind pädagogisch begründet, das Konzept und der Zusammenhang mit der übrigen Jugendarbeit des Antragstellers ist aus dem Antrag erkennbar

• Die Begegnung umfasst mindestens 10 Programmtage (=Begegnungstage mit dem Partner)

• Die teilnehmenden Jugendlichen sind mindestens 12 Jahre alt (Europa) bzw. 16 (außerhalb von Europa).

• Die Anzahl der ausländischen und deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer steht in einem angemessenen Verhältnis zueinander

• Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf deutscher Seite leben überwiegend im Gebiet der EKiR

• Die BegegnungsleiterInnen sind bereit, die eigenen Erfahrungen weiterzugeben und an einem Auswertungstreffen teilzunehmen

Höhe der Förderung :

Die Höhe der Förderung beträgt bei einer Begegnung im Ausland: für die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer aus Deutschland je 65 €. Bei einer Begegnung im Inland wird sowohl für die Gäste aus dem Ausland als auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland je 65 € Zuschuss zu den Aufenthaltskosten gezahlt.

Für Veranstaltungen mit mehr als 14 Programmtagen kann jeweils der doppelte Satz gewährt werden.

Förderungsausschluss:

Studienfahrten, touristische Rundreisen und Begegnungen mit überwiegendem Freizeitcharakter sowie Veranstaltungen, die Teil des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

2. Programme zum interkulturellen Lernen und zum interreligiösen Dialog

Absicht:

Die Mittel sind bestimmt zur Förderung interkultureller und interreligiöser Begegnungen mit Partnergruppen aus der eigenen Umgebung. Sie sollen dazu ermutigen, mit Migranten-, Aussiedler- und Flüchtlingsorganisationen zusammenzuarbeiten und gemeinsam gegen Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung aktiv zu werden und Stellung zu beziehen. Geförderte Maßnahmen sollen ein Beitrag zur „ökumenischen Dekade zur Überwindung von Gewalt und zur Entwicklung einer Kultur des Friedens“ sein.

Grundsätze und Voraussetzungen der Förderung:

Gefördert werden:

Die Entwicklung und Durchführung von Projekten, Aktionen, Ferienaktivitäten für Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund, bei denen die interkulturelle und interreligiöse Begegnung und der Dialog im Mittelpunkt stehen, wenn

• die Vorhaben die Teilnehmenden anregen, von- und miteinander zu lernen und sich auch in der Öffentlichkeit für gegenseitige Achtung und Respekt einzusetzen – und dies aus dem Konzept erkennbar ist.

• die Aktivitäten in einem erkennbaren Zusammenhang mit der übrigen Jugendarbeit des Antragstellers stehen

• die Projekte am Ort des Trägers oder in begründeten Fällen außerhalb desselben stattfinden.

• die Aktivitäten an mindestens zwei zusammenhängenden Tage geplant sind

• die ProjektleiterInnen bereit sind, die eigenen Erfahrungen weiterzugeben und an einem Auswertungstreffen teilzunehmen

Die Höhe der Förderung beträgt:

• bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung: 5 € je Tag und Teilnehmer/in

• bei Veranstaltungen mit Übernachtung: bis zu 15 € je Tag und Teilnehmer/in. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel 25 € je Tag und Teilnehmer/in nicht überschreiten.

• Bei Projekten: bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten.

Förderungsausschluss:

• Veranstaltungen, die Teil des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

• Programme und Projekte ohne die Beteiligung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund sind von der Förderung ausgeschlossen

• Eintägige Veranstaltungen und regelmäßige Treffen sind nicht förderungsfähig.

 

III. Aus der Geschichte des Nationalsozialismus lernen

Absicht

Die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus bleibt nach wie vor eine wichtige Aufgabe evangelischer Jugendarbeit. Immer wieder neue Anstrengungen und pädagogisches Bemühen sind notwendig, um Jugendliche zu einer Beschäftigung mit diesem Thema anzuregen.

Die Mittel sind daher bestimmt für Projekte, Aktionen und Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit der Geschichte und den Auswirkungen des deutschen Nationalsozialismus sowie Seminare und andere Veranstaltungen, die mit dem Besuch von Gedenkstätten verbunden sind.

Grundsätze und Voraussetzungen der Förderung:

Gefördert werden:

• Fahrten zu und Besuche in Gedenkstätten mit inhaltlichem Programm

• Die Entwicklung und Durchführung von Projekten, Aktionen und Veranstaltungen mit Jugendlichen z.B. zu Gedenktagen, die ihnen ermöglichen, sich mit der Geschichte des Nationalsozialismus und seinen Auswirkungen auseinander zu setzen und anderen davon zu berichten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

• die Veranstaltungen stehen im Zusammenhang mit der übrigen Jugendarbeit der Antragstellerin / des Antragstellers

• sie lassen ein Konzept erkennen, dass lebendiges, erfahrungsbezogenes Lernen ermöglicht

• die Erkenntnisse aus der Geschichte werden auf aktuelle politische Fragen bezogen

• es besteht der Wille und die Absicht, die Erfahrungen mit den eigenen Projekte, Aktionen, Programmen anderen zugänglich zu machen

Die Höhe der Förderung beträgt:

• bei mehrtägigen Besuchen in Gedenkstätten mit inhaltlichem Programm und Übernachtung: bis zu 50 € je Teilnehmer/in

• bei eintägigen Besuchen in einer Gedenkstätte: 5 € je Tag und Teilnehmer/in

• bei Veranstaltungen mit Übernachtung: bis zu 15 € je Tag und Teilnehmer/in. Der Zuschuss darf jedoch einschließlich der öffentlichen Mittel 25 € je Tag und Teilnehmer/in nicht überschreiten.

• Bei Projekten: bis zu 50 % der anrechnungsfähigen Gesamtkosten.

Förderungsausschluss:

Nicht gefördert werden Veranstaltungen im Rahmen des kirchlichen oder schulischen Unterrichts

 

IV. Integrative Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

Absicht:

Die Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die geeignet sind, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an den Maßnahmen der Evangelischen Jugend im Rheinland zu einer Normalität werden zu lassen.

Inhalt:

Dabei geht es vor allem darum, Maßnahmen der Evangelischen Jugend so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an ihnen teilhaben können oder entsprechende Maßnahmen zu gestalten, die die Handlungskompetenzen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen erweitern.

Gefördert werden:

• Einzelintegration: beteiligen sich Kinder und / oder Jugendliche mit Behinderungen an Maßnahmen der Evangelischen Jugend, so ist eine Förderung des / der Teilnehmer/in mit Behinderung sowie ihrer / seiner Begleitperson (wenn erforderlich werden bis zu zwei Begleitpersonen gefördert) möglich.

• Integrative Maßnahmen: gefördert werden Maßnahmen, die integrativ angelegt sind. Dabei wird von einem Verhältnis von ein Drittel Teilnehmer/innen mit Behinderungen und zwei Drittel Teilnehmer/ innen ohne Behinderungen (ohne Begleitpersonen und Mitarbeiter/innen) ausgegangen. Sollte dies nicht eingehalten werden können, ist dies gesondert zu begründen. Für die Teilnehmer/ innen mit Behinderungen können ggf. erforderliche Begleitpersonen ebenfalls gefördert werden.

• Maßnahmen zur Erweiterung der Handlungskompetenz und Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen: die Erweiterung der sozialen Kompetenzen sowie der Handlungskompetenzen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sollen durch Maßnahmen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit gefördert werden.

• Projekte, die die Integration von Kindern bzw. Jugendlichen mit Behinderungen auf ungewöhnlichen Wegen versuchen.

Voraussetzungen:

Gefördert werden Maßnahmen, die im konzeptionellen Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendarbeit der Antragstellerin / des Antragstellers stehen.

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, deren integrativer Charakter aus der Konzeption und Durchführung der Maßnahme erkennbar ist. Die Maßnahme soll gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorbereitet und ausgewertet werden. Die Zahl der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmer/innen mit Behinderung stehen

Die Höhe der Förderung beträgt:

• Bei Maßnahmen der Einzelintegration bis zu 5 € je Tag und Teilnehmer/in sowie bis zu 5 € je Tag für eine erforderliche Begleitperson

• Bei Tagesveranstaltungen bis zu 5 € pro Tag und Teilnehmer/in mit Behinderung bzw. je Begleitperson.

• Bei Veranstaltungen mit Übernachtung bis zu 15 € je Tag und Teilnehmer/in.

• Bei Projekten bis zu 50 % der anrechnungsfähigen Gesamtkosten.

 

V. Religionspädagogische Bildungsmaßnahmen und Projekte für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Absicht:

Die Mittel sind bestimmt für Bildungsmaßnahmen und Projekte mit religiösen oder religionspädagogischen Schwerpunkten, die öffentlich nicht gefördert werden.

Inhalt:

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit religiösen oder religionspädagogischen Inhalten und Projekte, die vom Antragsteller in dieser Form erstmalig durchgeführt werden und von ihrer konzeptionellen Einbringung am Ort her eine Neuerung darstellen.

Die Maßnahmen und Projekte müssen auf die evangelische Kinder- und Jugendarbeit anderer Träger übertragbar sein. Als Projekte gelten Maßnahmen, die innerhalb eines abgegrenzten Zeitraumes und zusätzlich oder ergänzend zur bestehenden Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden.

Voraussetzungen:

Gefördert werden nur Bildungsmaßnahmen und Projekte, für die keine Fördermöglichkeit aus öffentlichen Mitteln besteht. Die Bildungsmaßnahme muss sich über mindestens zwei aufeinander folgende Tage erstrecken und pro Tag mindestens 5 Zeitstunden an Programm aufweisen.

Die Höhe der Förderung beträgt:

• bei Veranstaltungen ohne Übernachtung bis zu 5 € pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

• bei Internatsveranstaltungen (mit Übernachtung) bis zu 15 € pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

• Bei Projekten: bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten

Besondere Bestimmungen:

Maßnahmen im Rahmen des kirchlichen oder schulischen Unterrichts sind nicht förderungsfähig. Pro Schulung werden in der Regel nicht mehr als vier Tage gefördert. Falls Maßnahmen im Ausland stattfinden sollen, muss dies bereits im Voraus begründet werden.

 

VI. Innovative Projekte und Maßnahmen

Absicht:

Innovationen meint konzeptionelle Veränderung und Neu- bzw. Weiterentwicklung der Inhalte, Ideen, Angebote, Methoden, und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit der Ev. Jugend im Rheinland. Damit sollen Veränderungen des gesellschaftlichen und soziokulturellen Lebens aufgegriffen werden1  (1 Beispiele für notwendige Neuerungen und Anpassungsprozesse an aktuelle Entwicklungen sind die Bedeutung der Medien für Kinder und Jugendliche, das erhöhte Bewusstsein um Geschlechterrollen, das sich wandelnde Verhältnis von Jugendarbeit und Schule, die Veränderungen in einzelnen Altersphasen, kulturelle und kulturtechnische Neuerungen…)  mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen die Partizipation daran zu sichern. Sie soll neue Zugänge zum Verständnis gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglichen, eine eigene Identitätsentwicklung unterstützen und religiöse Sozialisation fördern.

Inhalt:

Gefördert werden Projekte und Maßnahmen, die vom Antragsteller in dieser Form erstmalig für den Ort durchgeführt werden und von ihrer konzeptionellen Überlegung her eine Neuerung darstellen. Die Projekte bzw. Maßnahmen müssen auf die evangelische Kinder- und Jugendarbeit anderer Träger übertragbar sein. Als förderungswürdig gelten zeitlich begrenzte Projekte und Maßnahmen, die zusätzlich oder ergänzend zur bestehenden Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden.

Voraussetzungen:

Aus dem Antrag soll erkennbar sein, worin der innovative Charakter (z.B. Themen, Adressaten, Methoden) der Maßnahme bzw. des Projekts besteht. Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt A – `Abrechnungsverfahren’) ist dem Verwendungsnachweis eine aussagekräftige Dokumentation der Maßnahme bzw. des Projekts beizufügen.

Die Höhe der Förderung beträgt

• bei Veranstaltungen ohne Übernachtung bis zu 5 € pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

• bei Veranstaltungen mit Übernachtung bis zu 15 € pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

• Bei Projekten bzw. Maßnahmen: bis zu 50% der anrechnungsfähigen Gesamtkosten Maßnahmen bzw. Projekte, deren Gesamtkosten weniger als 500.- € betragen, werden nicht gefördert. Die Höchstfördersumme beträgt 5000.- €.