Bus und Materialausleihe

Materialien für die Jugendarbeit
Im Jugendreferat könnt ihr eine große Menge verschiedenster Materialien für die Gruppenarbeit, für Spielaktionen oder für Feste und Feiern ausleihen:

  • Die Kletterausrüstung des Kreisjugendringes bestehend aus: Gurten, Seilen, Karabinern, Schlingenmaterial, Rollen und Helmen und Baumklettergriffen.
  • Rucksäcke (Kreisjugendring)
  • Ein Weykick mit Fußball oder Eishockeyspielern (Kreisjugendring)
  • Schwungtuch
  • Brettspiele
  • Gymnastikseile
  • Beamer
  • Bus (für die Nutzungsbedingungen siehe „Busverleih“ weiter unten)
  • Zelte
  • Digitale Fotokamera
  • Diverse Spielmaterialien, Literatur und Brettspiele

Bei den anderen Jugendverbänden und den kommunalen Jugendförderungen können noch weitere Materialien ausgeliehen werden. Die Materialien sind in dem Dokument 2020 KJR Material zusammengestellt.

Juleica

Juleica-Antrag
Voraussetzung für die Beantragung der Juleica bei der Ev. Jugend im Kirchenkreis An Nahe und Glan ist seit 2019 die Teilnahme an zwei 5-tägigen  Juleica-Mitarbeiter*innenschulungen, eine Rechtschulung, ein Erste Hilfe Kurs sowie ein Engagieren und Mitwirken bei Gruppenstunden, Freizeiten oder Projekten in der Jugendarbeit

Ihr geht auf die Seite www.juleica-antrag.deund fordert die entsprechenden Zugangsdaten mit  eurem Namen und Eurer emailadresse an. Mit diesen Daten könnt ihr euch dann einloggen und euren Antrag ausfüllen. Jetzt ist es wichtig, dass ihr bei der Beantragung auf der zweiten Seite zuerst das Bundesland Rheinland Pfalz auswählt dann den Kreis Bad Kreuznach und dann findet ihr unten bei den Trägern das Jugendreferat.

Bitte keinen Ort eingeben, weil sonst das Jugendreferat nicht mehr zu finden ist.

Sollten dabei Probleme auftreten, ruft bitte im Jugendreferat an, den Antrag nur speichern und nicht absenden damit wir euch noch unterstützen können.

Sobald eure Daten eingegeben und abgeschickt sind, werden wir aufgefordert diese Daten weiter zu bearbeiten.

Kindesschutz

Kindesschutz und Führungszeugnisse
Der § 72a SGB VIII soll dafür Sorge tragen, dass keine Personen in der Kinder – und Jugendhilfe tätig werden, die u.a. wegen Vergehen gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht rechtskräftig verurteilt sind. Dazu soll bei Hauptamtlichen grundsätzlich, bei Ehrenamtlichen und Nebenamtlichen unter bestimmten Vorraussetzungen vor der Tätigkeitsaufnahme ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden. Zum Umgang mit dem Thema sexueller Gewalt gibt es die Handreichung Ermutigen – Begleiten – Schützen des Amtes für Jugendarbeit. Im Handlungsleitfaden Schutzkonzepte praktisch hat die Landeskirche eine Praxishilfe für die Entwicklung von Schutzkonzepten veröffentlicht.

§ 72a SGB VIII bestimmt, dass die öffentlichen Träger mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen dazu treffen. Damit die Vereinbarungen und damit die Anforderungen dazu nicht in jedem Jugendamt anders ausfallen, wurde am 23. Januar 2014 die für Rheinland-Pfalz entwickelte Rahmenvereinbarung zum § 72a SGB VIII beschlossen.

Stadt und Kreisjugendamt Bad Kreuznach sind dieser Rahmenvereinbarung beigetreten. Die Träger der Jugendarbeit wie Kirchengemeinden, Vereine oder Verbände sind nun aufgefordert dieser Vereinbarung ebenfalls beizutreten.

Die Rahmenvereinbarung ist hier zu finden (klick!).

Das Formblatt für die Beitrittserklärung zur Rahmenvereinbarung ist hier zu finden (klick!).

Nach dem Beitritt sind die Träger verpflichtet bei vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden die erweiterten polizeiliche Führungszeugnisse einzusehen. Es gibt einen Punktekatalog durch den ermittelt wird ob ein solches Führungszeugnis benötigt wird. Dieser Punktekatalog ist in den Rahmenvereinbarungen zu finden.

Die polizeilichen Führungszeugnisse werden für ehrenamtliche in der Jugendarbeit kostenlos ausgestellt, wenn zur Beantragung folgendes Formblatt (klick!) benutzt wird.

Das Führungszeugnis verbleibt nach Einsicht bei der Person. Bei dem Träger der Jugendarbeit wird dann der Name der Person, das Datum der Einsichtnahme, und das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses dokumentiert.

Genau festgelegt ist dasin § 72a Absatz 5 im KJHG (klick!).

Alle Grundlagen des Gesetzes und weitere Empfehlungen sind auf der Seite des Landesjugendamtes (klick!)Rheinland Pfalz ausführlich vorgestellt.

Alle beigetretenen Verbände und Organisationen sind in folgender Suchmaske (klick!) zu finden.

Unterkünfte

Freizeit und Übernachtungsmöglichkeiten
Die Stadtjugendförderung Bad Kreuznach hat eine Liste interessanter Häuser in der Umgebung von Bad Kreuznach zusammengestellt
Häuserliste

Die Kreisjugendpflege hat eine Liste der Grillplätze im Landkreis Bad Kreuznach zusammengestellt.
Liste der Grillplätze

Busverleih

Nutzungsbedingungen bei der Ausleihe
Im Jugendreferat des Kirchenkreises besteht die Möglichkeit einen VW Bus zu leihen.

Der Verleih des Busses erfolgt über das Jugendreferat

  • Der Bus des Ev. Jugendreferates des Kirchenkreises An Nahe und Glan kann an Jugendgruppen und Gemeinden im Kirchenkreis An Nahe und Glan vorrangig für Zwecke der Jugendarbeit vermietet werden.
  • Der / Die Benutzer darf den Bus nicht weitervermieten.
  • Die höchstzulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden.
  • Die Kostenerstattung pro gefahrenem Kilometer beträgt mittlerweile 0,35 €.
  • Die Kraftstoffkosten müssen vom Ausleiher getragen werden.
  • Wagen, Fahrzeugschein und Schlüssel sind im Büro des Ausländerreferates und Jugendreferates, Kurhausstr.8, in Bad Kreuznach abzuholen und dorthin zurückzubringen. Vor Antritt der Fahrt hat sich der Fahrer / die Fahrerin vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen und Schäden zu benennen.
  • Die gefahrenen Kilometer und der Kilometerstand sind bei Rückgabe des Wagens mit dem Namen der / der Fahrer/s/in in das Fahrtenbuch einzutragen. Wenn der Bus zum Transport von Material benutzt wird müssen vom Benutzer / der Benutzerin entweder selbst die Bänke aus und vor Rückgabe wieder eingebaut oder entsprechend sorgfältig abgedeckt werden.
  • Der Bus muß vor der Rückgabe vom Benutzer im Innern gereinigt werden. Bei extremer Außenverschmutzung muß das Fahrzeug auch außen sachgemäß gereinigt werden. Falls dies nicht geschieht, werden dem Benutzer die dafür entstehenden Kosten vom Jugendreferat in Rechnung gestellt. Er / Sie hat die Kosten der Reparatur zu tragen, die nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt sind. Zusätzlich sind zu tragen: die Eigenbeteiligung der Vollkaskoversicherung (300 €)oder der Teilkaskoversicherung (150 €), sowie die Kosten, die durch eine Höherstufung, bei der Versicherung entstehen.
  • Für Schäden die am Fahrzeug verursacht werden, ist der Benutzer / die Benutzerin verantwortlich.
  • Wird der Bus vom Benutzer für die reservierte Zeit nicht abgeholt und ist ein Rücktritt von der Reservierung nicht erfolgt, so wird eine Ausfallgebühr von 25.- € erhoben.
  • Diese Bedingungen werden dem jeweiligen Fahrer / der Fahrerin vor Antritt der Fahrt überreicht.
  • Die Anerkennung dieser Bedingungen erfolgt mit Unterschrift des Fahrers / der Fahrerin.

Notfallmanagement

Notfallmanagement bei Freizeiten
Hier gehts zur Sammlung wichtiger Dokumente im Falle eines Notfalles.

Kampf um das Stadtjugendamt

Diskussion um die Abgabe des Stadtjugendamtes Bad Kreuznach

Hier sind die Dokumente eingestellt die  Klärung in die Diskussion um die Abgabe des Stadtjugendamtes an  den Landkreis Bad Kreuznach gebracht haben.

Die Diskussion um die alte und neue Finanzvereinbarung

Die „alte“ bis 31.12.2019 gültige öffentlich rechtliche Vereinbarung von 2015
Das Anschreiben und der Prüfbericht des Kreises sowie die Stellungnahme der Stadt zu diesem Prüfbericht

Der erste Entwurf für eine neue Vereinbarung zur allgemeinen Jugendhilfe und der Entwurf für die Vereinbarung zu den Kindertagesstätten

Die Anfrage der Grünen und die Antwort der Landrätin zu strittigen Punkten  in der Diskussion um eine neue Finanzvereibarung

Die Diskussion um die Abgabe des Jugendamtes

Das Antwortschreiben des Landes zur Anfrage von Michael Simon über den Abgabebeschluß des Jugendamtes
Die Anfrage des Kreisjugendringes mit Antwort zur Zulässigkeit der Beschlussfassung ohne Beteiligung des Jugendhilfeausschusses
Das Rechtsgutachten des Landes
Der Vortrag von Prof. Dr. Andreas Thimmel bei der Veranstaltung der Grünen
Die Expertise des ISM von 2013 die überarbeitet werden soll
Die Expertise des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages
Das Antwortschreiben (klick!) des Innenministeriums an die Oberbürgermeisterin anlässlich der Stadtratssitzung im Dezember 2014
Das Originalschreiben (klick!) von 2002
Die Beantwortung (klick!) der FDP Anfrage durch den Landrates im Jahre 2015
Das Antwortschreiben des Landes von 2019

In der Konsequenz bedeutet dies:Das Stadtjugendamt hat sozusagen “Bestandsschutz”. Es wurde unter den Bedingungen des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes 1924 errichtet. Alle nachfolgenden Gesetzeswerke wie JWG und KJHG und auch das AGKJHG haben keine Regelungen zur Abgabe oder zum Entzug getroffen. Eine Abgabe des Stadtjugendamtes oder ein Entzug der Trägerschaft kann deshalb inzwischen nur durch ein entsprechendes Gesetz (das es  nicht gibt) erfolgen.

Diskussion im Rahmen der Kommunalreform

Im Rahmen der Kommunalreform in Rheinland Pfalz gibt es den Vorschlag der Auflösung von Jugendämtern bei großen kreisangehörigen Städten. Um in dieser Frage eine eigene Position zu entwickeln sind die folgenden Dokumente als Diskussionsbeitrag hier eingestellt.

Neben den aktuellen Einschätzungen und Anträgen sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Prof.Dr. Andreas Thimmel aus dem Jahr 2001, als es um die Abgabe des Stadtjugendamtes aus finanziellen Gründen ging, interessant. (Vortrag -Thimmel.pdf)